Mitarbeiter
bereich

Portale & Formulare

Sofern Du dich registriert hast, kannst du hier jederzeit deine monatlichen Lohnabrechnungen und sonstige Bescheinigungen abrufen.

  • Lohnabrechnungen (monatlich)

  • Bescheinigungen

  • Sozialversicherungsnachweise


Hier geht es zum Personalfragebogen in dem Du uns einfach deine Daten übermitteln kannst.
Wenn sich etwas bei Dir geändert hat (Anschrift, etc.) kannst du das ebenso hier an uns senden.

Informationen & Wissenswertes

  • Neben der Steuer-ID, ist die Sozialversicherungsnummer, seit 01.01.2023 der Versicherungsnummernachweis, eine unerlässliche Angabe. Sie setzt sich in aller Regel wie folgt zusammen:

    xx yyyyyy n xx

    “x” steht hierbei für eine beliebige Zahl, “yyyyyy” für das Geburtsdatum, “n” für den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.

    Falls Ihr noch keine Nummer erhalten habt, die Deutsche Rentenversicherung schreibt: “Bei Aufnahme Ihrer ersten Beschäftigung stellen wir Ihnen einen Versicherungsnummernachweis (Sozialversicherungsausweis) aus. Er enthält Ihre Versicherungsnummer, Ihren Vornamen und Nachnamen. Bei Namensänderungen oder bei Verlust können Sie bei uns oder bei der zuständigen Krankenkasse einen neuen Ausweis beantragen. Die Versicherungsnummer müssen Sie auch bei einem Jobwechsel beim neuen Arbeitgeber angeben. Wo Sie die Versicherungsnummer finden und was Sie tun können, wenn Sie Ihren Versicherungsnummernachweis (Sozialversicherungsausweis) verloren haben, erfahren Sie in diesem kurzen Video.” (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Stand März 2023).

    Gerne könnt Ihr Euch auch auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung informieren.

  • Warum muss ich angeben, dass ich noch in einem weiteren Mini-Job-Arbeitsverhältnis arbeite?

    Ist man man bei uns Mini-Jobber und beginnt parallel ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so ist dies unbedingt anzugeben. Die Summe aller Einkünfte, die als Mini-Jobber erzielt werden dürfen brutto 520,00 Euro nicht übersteigen. Die Informationen, die wir auch melden müssen, sind: Name / Firma des weiteren Arbeitgebers, Summe der monatlichen Einkünfte des/der weiteren Mini-Job-Arbeitsverhältnis/se, Beginn der Tätigkeit.

    Alle Informationen zu einem Mini-Job kann man beispielsweise hier auf der Seite der Mini-Job Zentrale einsehen.

  • Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber von seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden.

    Die Befreiung hat für den Arbeitnehmer zur Folge, dass sein Eigenanteil von derzeit 3,6 % an der Rentenversi-cherung entfällt, vom Arbeitgeber an ihn ausbezahlt wird und er nicht alle Ansprüche auf Leistungen der ge-setzlichen Rentenversicherung erwirbt. Über die persönlichen Konsequenzen der Befreiung kann sich der Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

    Das Merkblatt kann man hier einsehen.

    Sofern sich der Arbeitnehmer für die Befreiung entscheidet, würde folgender Passus im Arbeitsvertrag stehen:

    “Ja, hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinwei-se auf dem „Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Kenntnis genommen.

    Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig ent-ohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber/-innen, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.